AGB

AGB

1. Anwendungsbereich

Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen Kundinnen und Kunden (nachfolgend: „Kunden“) und der Swiss Digital AG (nachfolgend: „Swiss Digital“) und gelten für Dienstleistungen und Produkte, soweit sie als anwendbar erklärt werden und keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wird.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine der ursprünglichen Bestimmung nahekommende Vereinbarung zu treffen.

2. Gegenstand

Swiss Digital bietet ihren Kunden qualitativ hochstehende Produkte und Dienstleistungen im Bereich Hard- und Software.

Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Individualvertrag oder der Auftragsbestätigung, die zusammen mit den vorliegenden AGB die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen den Kunden und Swiss Digital bildet.

3. Das Projekt

Unter Projekt wird in der Folge jede Art von Leistungen von Swiss Digital verstanden, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Kunden erbringt (z.B. Consulting, Produktentwicklung, Produktmanagement, kreative Konzeption und Realisierung, Webdesign, usw.).

Zum Zweck einer geordneten und risikominimierten Projektabwicklung regeln die Vertragsparteien die gemeinsamen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen des Projektes im Individualvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in einer separaten Projektorganisation. Die Vertragsparteien sind bis zur Beendigung des Projektes zur Mitwirkung in der Projektsteuerung und in den einzelnen Projektteams verpflichtet.

4. Weisungen und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde unterstützt Swiss Digital bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktionen, Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen im vereinbarten Format, Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des EDV-Systems des Kunden sowie Zurverfügungstellung geeigneter Mitarbeiter in genügender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen. Alle Kosten, die aus der Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, werden vom Kunden getragen. Entsteht für Swiss Digital Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, so wird dieser dem Kunden in Rechnung gestellt.

Enthalten Instruktionen des Kunden unzweckmässige Weisungen oder fehlen Weisungen, welche die Erfüllung des Projekts verunmöglichen oder erheblich erschweren, informiert Swiss Digital den Kunden über diesen Umstand und bittet um neue oder ergänzende Weisungen und Angaben.

Unterbleiben trotz Mitteilung die für die Projektausführung notwendigen Weisungen und die Bekanntgabe von projektnotwendigen Daten, setzt Swiss Digital dem Kunden schriftlich eine Frist zur Erfüllung seiner Pflicht. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist Swiss Digital berechtigt, vom Vertrag ohne Schadenersatzfolgen zurückzutreten. Sämtliche bereits erbrachten Leistungen von Swiss Digital sind vom Kunden zu vergüten.

5. Termine

Die im Individualvertrag festgelegten Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als feste Termine bezeichnet werden. Die Parteien versuchen ihr Möglichstes, diese einzuhalten.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen die nachfolgenden Terminverpflichtungen von Swiss Digital für die Dauer des Verzugs still.

Die Dauer der Nachfrist im Sinne von Art. 107 OR für Swiss Digital beträgt 60 (sechzig) Tage. Jede Haftung für Verspätungsschäden wird wegbedungen.

6. Leistungen von Swiss Digital

6.1 Auftragsausführung: Swiss Digital steht dafür ein, dass die im Rahmen des Individualvertrages bzw. der Auftragsbestätigung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden.
Der Versand von Produkten und Dienstleistungen durch Swiss Digital ab Bern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

6.2 Gewährleistung: Die schnell fortschreitende technische Entwicklung im Internetbereich erfordert eine regelmässige Anpassung der realisierten Projekte. Swiss Digital kann daher nicht dafür einstehen, dass deren Funktionsfähigkeit bei Änderungen in der Systemumgebung sowie im kombinierten Einsatz mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen gewährleistet bleibt. Jegliche Systemwartung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

6.3 Mangelhafte Leistung: Nach Projektabschluss wird das Projekt dem Kunden übergeben (z.B. mittels Upload oder Unterschrift des Kunden). Mängel können noch innert 5 (fünf) Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich gerügt werden. In jedem Fall hat Swiss Digital ein ausschliessliches Recht zur Nachbesserung.
Gelingt es Swiss Digital nicht, innert einer Frist von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben, so erhält der Kunde ein ausschliessliches Recht auf Minderung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes.
Verursacht die Nachbesserung übermässige Kosten, kann keine Nachbesserung verlangt werden, sondern einzig Minderung des Honorars.
Für im Leistungsumfang eingeschlossene Produkte und Arbeiten von Drittlieferanten gilt die Drittgarantie unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung oder Haftung von Seiten Swiss Digital.

6.4 Haftung: Für unmittelbare Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet Swiss Digital insgesamt bis höchstens zur Höhe der vereinbarten Vergütung für das Projekt, sofern Swiss Digital grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden kann.

Jede weitergehende Haftung von Swiss Digital und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschaden aus Produktionsausfall, Datenverlust und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen.

Insbesondere ist der Kunde für die geeigneten Sicherheitsmassnahmen in organisatorischer, technischer und vertraglicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Vergabe von Zugangspassworten, der Datenübermittlung, missbräuchlicher Verwendung durch Unbefugte sowie personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unter Ausschluss jeglicher Haftung von Seiten Swiss Digital selber verantwortlich.

7. App-Publikationsvorbehalt

Apps und deren Updates müssen vor ihrem Erscheinen vom Anbieter (z.B. Apple) genehmigt werden. Deshalb besteht ein gewisses Risiko, dass eine App, resp. deren Update, aus verschiedensten Gründen abgelehnt oder nicht termingerecht freigegeben wird.

Oft sind die Gründe für die Ablehnung einfach zu beheben, wie beispielsweise kleine Anpassungen bei der Gestaltung oder den Texten. Es kann aber auch sein, dass der Anbieter Gründe für die Ablehnung angibt, welche die Grundfunktionalität der App in Frage stellen. Es ist daher nicht möglich, von vornherein sicherzustellen, dass eine App letztlich vom Anbieter akzeptiert wird. Darüber hinaus behalten sich die Anbieter vor, eine bereits freigeschaltete App jederzeit wieder aus ihrem Sortiment auszuschliessen.

Swiss Digital lehnt somit jegliche Haftungsansprüche ab, falls eine App durch einen Anbieter abgelehnt wird oder deren Erscheinen verzögert und/oder verunmöglicht wird. Die von Swiss Digital für die Entwicklung von solchen App veranschlagten Aufwände sind unabhängig von der Freigabe durch den Anbieter geschuldet und sind grundsätzlich unter der Annahme kalkuliert, dass die App nach Abschluss der Entwicklungsleistungen seitens Swiss Digital ohne zusätzliche Aufwendungen vom Anbieter freigegeben wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktiert Swiss Digital den Kunden und bespricht mit ihm das weitere Vorgehen. Beauftragt der Kunde Swiss Digital allfällige Anpassungen vorzunehmen so werden die damit verbundenen Kosten separat offeriert und sind vom Kunden vorgängig zu genehmigen.

8. Gestaltungskredit / Nachweis

Swiss Digital ist berechtigt, auf der erstellten e-Lösung einen diskret gehaltenen Hinweis anzubringen und durch einen Hyperlink mit ihrer Website zu verbinden.

Swiss Digital ist berechtigt in ihren Werbeunterlagen und im Internet darauf hinzuweisen, dass sie die e-Lösung des Kunden realisiert hat.

9. Leistungen des Kunden

Sofern sich das vom Kunden geschuldete Honorar nicht aus dem Individualvertrag oder der Leistungsbeschreibung ergibt, werden die Arbeiten nach Aufwand und nicht pauschal verrechnet. 1/3 (ein Drittel) der für das Projekt budgetierten Gesamtvergütung ist bei Vertragsschluss als Anzahlung zu leisten, danach monatliche Honorare zu gleichen Teilen bis zum geplanten Projektabschluss, berechnet anhand der zwei letzten Drittel der budgetierten Gesamtvergütung.

Das Gesamthonorar versteht sich in beiden Fällen in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuer und ohne allfällige Gebühren, Nebenkosten, Spesen und allfällig für den Kunden erworbene Softwarelizenzen sowie Leistungen Dritter, welche mit Zustimmung des Kunden oder im Umgang des Vertretungsrechts der Swiss Digital beansprucht wurden.

Die einzelnen Teilzahlungen haben innert 15 (fünfzehn) Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

Bei Zahlungsverzug kann Swiss Digital jegliche Projekttätigkeit bis zur Zahlung einstellen. Die Terminverpflichtungen von Swiss Digital stehen während dieser Zeit still.

Swiss Digital ist berechtigt, für verspätete oder ausgebliebene Zahlungen einen Verzugszins (gemäss OR 104 Abs. 2) von 6% (sechs Prozent) in Rechnung zu stellen. Den Anspruch auf Verzugszins macht Swiss Digital ab der zweiten Mahnung geltend.

Verrechnung des Honorars mit Gegenforderungen des Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Swiss Digital zulässig.

10. Kündigung

Wird der Auftrag vor Vollendung durch eine der Parteien aus einem sachlich gerechtfertigten Grund aufgelöst, hat der Kunde Swiss Digital das Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen und die gemachtenAuslagen zu ersetzen. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch Swiss Digital bleibt vorbehalten.

11. Werberechte und Lauterkeit

Für die Einhaltung der in inhaltlicher Hinsicht (Internetauftritt, Inserate und Werbung) zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze der Lauterkeit in der Werbung trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Insbesondere garantiert der Kunde die Rechtmässigkeit (Urheberrechte, Lizenzen, Strafbestimmungen) der von ihm zur Auftragserfüllung gelieferten Daten und Inhalte.

Der Kunde verpflichtet sich, bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch einen Dritten zufolge einer behaupteten oder erfolgten Verletzung oben erwähnter Bestimmungen Swiss Digital schadlos zu halten, wobei die Schadloshaltung auch allfällige Kosten für die Rechtswahrung umfasst.
Swiss Digital ist überdies jederzeit berechtigt, die Verwendung von wahrscheinlich widerrechtlich erlangtem Material und/oder Daten sowie Material und Daten mit wahrscheinlich widerrechtlichem Inhalt ohne Schadenersatzfolgen zu verweigern.

12. Haftung für Hilfspersonen

Swiss Digital kann zur Vertragserfüllung Hilfspersonen beiziehen. Dabei wird die Haftung für Hilfspersonen insbesondere auch für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen.

13. Vertretung gegenüber Dritten

Im Verkehr mit Dritten tritt Swiss Digital im Rahmen der Auftragserfüllung stellvertretend im Namen und auf Rechnung (direkte Stellvertretung) des Kunden auf. Die Ermächtigung sowie der Umfang zur Vertretung ergeben sich aus dem Einzelauftrag und umfassen sämtliche Rechtshandlungen, die zu deren Erfüllung gehören.

14. Urheber und Nutzungsrechte

Swiss Digital behält sich für alle erstellten Projekte (auch für Richtofferten, Strategien, Konzepte, Kalkulationen usw.) ihre Eigentums- und Urheberrechte (inkl. verwandte Schutzrechte) vor.

Mit vollständiger Bezahlung der Honorare und Kosten erwirbt der Kunde das nicht ausschliessliche Recht zur vertragsmässigen Nutzung.

Unter Vorbehalt einer anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hat der Kunde das nicht ausschliessliche Recht zur vertragsmässigen Nutzung.

Unter Vorbehalt einer anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe des Source Code der von Swiss Digital entwickelten Anwendung.
Swiss Digital stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsbefugnisse an der von ihr gelieferten Software vorliegen. Swiss Digital hält den Kunden gegenüber Ansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und

Urheberrechte aus solcher Software frei, sofern der Kunde ihm bekannt gewordene angebliche Verletzungen umgehend zur Kenntnis bringt. Die für den Betrieb des Projektergebnisses erforderlichen Lizenzen hat der Kunde zu beschaffen.

15. Daten und Unterlagen

Swiss Digital verwaltet während der Auftragserfüllung die vom Kunden gelieferten und selbst erarbeiteten Daten und Unterlagen. Swiss Digital schliesst sämtliche Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von im Eigentum des Kunden stehenden Daten, Datenträger und Unterlagen soweit gesetzlich zulässig aus. In jedem Fall ist Swiss Digital aber nur zum Ersatz der Materialkosten verpflichtet.

Nach vollständiger Bezahlung der Honorare und Kosten durch den Kunden kann dieser die Herausgabe der Daten und Unterlagen gegen eine kostendeckende Gebühr verlangen. Nach Beendigung des Projektes ist Swiss Digital berechtigt Daten und Unterlagen, die nicht mehr benutzt werden, ohne vorgängige Anfrage beim Kunden zu vernichten. Die Herausgabe der Daten und Unterlagen an den Kunden bewirkt auf keinen Fall eine Freigabe der Nutzungsrechte.

16. Abwerbung

Die Abwerbung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von an der Projekterfüllung beteiligten Personen der anderen Partei bedarf des gegenseitigen schriftlichen Einverständnisses. Diese Einschränkung gilt während der Vertragsdauer und während eines Jahres nach Vertragsbeendigung.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf die vorliegenden Regelungen ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar.

Für allfällige Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, gilt ausschliesslich der Gerichtsstand am Sitz von Swiss Digital in Zürich. Swiss Digital ist jedoch berechtigt die Vertragspartei, nach Belieben, auch an deren Wohnsitz/Sitz zu belangen.

Bern, 5. März 2015